Zahlungspflichten für staatlich induzierte und regulierte Strompreisbestandteile
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Netzentgelt

Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 2, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 13 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 11,42 EUR/MWh, wenn der Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

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eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 65a Abs. 1, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn an der jeweiligen Abnahmestelle die selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse verbraucht wurde und diese Strommenge unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 MWh betrug.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 2, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 13 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 11,42 EUR/MWh, wenn der Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 14 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0,50 EUR/MWh, wenn der Strom im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

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Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

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Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 65b Abs. 1, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist sowie im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und auf diesen verbraucht wurde, mehr als 100 MWh betragen hat.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 14 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0,50 EUR/MWh, wenn der Strom im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

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Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind, sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Eine Förderung aus dem EEG darf nicht in Anspruch genommen werden.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe..

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 63 f. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht unter den weiteren Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung eine Reduzierung der Zahlungspflicht. Insbesondere wird dabei eine bestimmte Stromkostenintensität verlangt. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh erfolgt keine Begrenzung (Selbstbehalt).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49).

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 63 f. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht unter den weiteren Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung eine Reduzierung der Zahlungspflicht. Insbesondere wird dabei eine bestimmte Stromkostenintensität verlangt. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh erfolgt keine Begrenzung (Selbstbehalt).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Eine Förderung aus dem EEG darf nicht in Anspruch genommen werden.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe. 

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverlust.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Da hier der Strom nicht aus dem Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und rückgespeist wird, greift der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 4 StromStG nicht.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

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Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Liquid auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7  EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

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Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Gas auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

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E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 14a S. 1, S. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn mit dem Anschluss-Netzbetreiber vereinbart wird, dass im Gegenzug die netzdienliche Steuerung des eKFZ zulässig ist und dieser über einen separaten Zählpunkt verfügt.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

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E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 14a S. 1, S. 2 EnWG

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 14a S. 1, 2 EnWG auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen und die Konzessionsabgabe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

E-Kfz nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

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Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage –  bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Liquid auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme bei der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Gas auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Nebennetzentgelte

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

EEG-Umlage

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Stromsteuer

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eie 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

teilweise Reduzierung der Zahlung

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

Kostendeckelung

Zahlungspflicht in voller Höhe

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

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Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Es besteht – mit zwei Ausnahmen – eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht – mit einer Ausnahme – eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen (nicht aber für die Konzessionsabgabe).

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 14a S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn mit dem Anschluss-Netzbetreiber vereinbart wird, dass im Gegenzug die netzdienliche Steuerung der Wärmepumpe zulässig ist und diese über einen separaten Zählpunkt verfügt.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 14a S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 14a S. 1 EnWG auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen und die Konzessionsabgabe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S.  3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 2, S. 4 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden. Dabei ist eine atypische Netznutzung erforderlich. Die Befreiung gilt für 10 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 2, S. 4 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden. Dabei ist eine atypische Netznutzung erforderlich. Die Befreiung gilt für 10 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 4 StromNEV auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht jedenfalls bei der AbLaV-Umlage und der Konzessionsabgabe.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die StromNEV-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die StromNEV-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage und die Offshore-Netz-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 2 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage,und die Offshore-Netz-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht jedenfalls bei der AbLaV-Umlage und der StromNEV-Umlage.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm:en § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

 

 

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Normen: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Normen: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020  i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

teilweise Reduzierung der Zahlung

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

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Batteriespeicher mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

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Batteriespeicher mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

 

 

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Batteriespeicher mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

 

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

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Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage und die Offshore-Netz-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverlust.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG  2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Da hier der Strom nicht aus dem Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und rückgespeist wird, greift der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 4 StromStG nicht.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Da hier der Strom nicht aus dem Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und rückgespeist wird, greift der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 4 StromStG nicht.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

keine Zahlungspflicht

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Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1,  3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Batteriespeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und  S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und  S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Batteriespeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

 

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

 

 

 

 

 

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 Abs. 4 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, wenn der Strom nach der Zwischenspeicherung in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist wird; stationäre Batteriespeicher gelten insoweit als Teile des Versorgungsnetzes.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage , die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht jedenfalls bei der AbLaV-Umlage und der StromNEV-Umlage.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Batteriespeicher ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Da hier der Strom nicht aus dem Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und rückgespeist wird, greift der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 4 StromStG nicht.

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Netzentgelt

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie < 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 2, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 13 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 11,42 EUR/MWh, wenn der Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 65a Abs. 1, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn an der jeweiligen Abnahmestelle die selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse verbraucht wurde und diese Strommenge unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 MWh betrug.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eBus im Linienverkehr nur für Mobilität mit Strombezug ohne rückgespeiste Energie ≥ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 2, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 13 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 11,42 EUR/MWh, wenn der Strom im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen entnommen wird und nicht nach § 9 Abs. 1 StromStG von der Steuer befreit ist. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug ≤ 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 14 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0,50 EUR/MWh, wenn der Strom im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 65b Abs. 1, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Begrenzung der EEG-Umlage auf 20 Prozent, wenn die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert, die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist sowie im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und auf diesen verbraucht wurde, mehr als 100 MWh betragen hat.

Stromsteuer

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

Landstromanlage nur für Mobilität von Seeschiffen mit Strombezug > 100 MWh p.a.

 

Norm: § 9 Abs. 3, Abs. 4 StromStG i.V.m. § 14 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht ein ermäßigter Steuersatz von 0,50 EUR/MWh, wenn der Strom im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nicht gewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Außerdem bedarf derjenige, der solchen begünstigten Strom entnehmen will, grundsätzlich einer Erlaubnis.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammt und im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Kleinanlagen bis 30 kW Leistung und bis 30 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind, sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.A. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Eine Förderung aus dem EEG darf nicht in Anspruch genommen werden.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe..

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

eKFZ nur für Mobilität ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 63 f. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht unter den weiteren Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung eine Reduzierung der Zahlungspflicht. Insbesondere wird dabei eine bestimmte Stromkostenintensität verlangt. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh erfolgt keine Begrenzung (Selbstbehalt).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49).

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Normen: §§ 63 f. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht unter den weiteren Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsregelung eine Reduzierung der Zahlungspflicht. Insbesondere wird dabei eine bestimmte Stromkostenintensität verlangt. Ein entsprechender Antrag ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh erfolgt keine Begrenzung (Selbstbehalt).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden) durch Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW Leistung und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 4 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Die Privilegierung gilt ab der Inbetriebnahme für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW Leistung und bis 10 MWh Eigenverbrauch p.a. und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG iVm. § 12b Abs. 1 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus EE-Kleinanlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird und nicht mehrere unmittelbar miteinander verbundene Stromerzeugungseinheiten mit einer Gesamtnennleistung  über 2 MW an einem Standort als eine Anlage nach § 12b Abs. 1 StromStV gelten.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61a Nr. 3 i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Eine Förderung aus dem EEG darf nicht in Anspruch genommen werden.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Direkt-elektrische Wärmepumpen mit vollständiger Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61c i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein. Erfasst sind dabei allerdings (grundsätzlich) nur KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugen und zudem hocheffizient sind sowie Nutzungsgrade von mindestens 70 Prozent erreichen. Einschränkungen gelten dabei für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe. 

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61b i.V.m. § 3 Nr. 19 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung für den Strombezug um 60 Prozent, wenn der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Betreiber der Erzeugungsanlage und Verbraucher des Stromes müssen identisch sein.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Direkt-elektrische Wärmepumpen ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverlust.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung durch KWK-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Eigenversorgung aus KWK-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Da hier der Strom nicht aus dem Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und rückgespeist wird, greift der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 4 StromStG nicht.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Liquid auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7  EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid nur für Mobilität

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität und bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Gas auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur für Mobilität

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 14a S. 1, S. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn mit dem Anschluss-Netzbetreiber vereinbart wird, dass im Gegenzug die netzdienliche Steuerung des eKFZ zulässig ist und dieser über einen separaten Zählpunkt verfügt.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

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E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 14a S. 1, S. 2 EnWG

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 14a S. 1, 2 EnWG auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen und die Konzessionsabgabe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

E-Kfz nur für Mobilität

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

E-Kfz nur für Mobilität

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

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Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage –  bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid bei atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Liquid auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Liquid mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme bei der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

rechtliche Einordnung unklar

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Ob bei Power to Gas auch ohne Rückverstromung eine vollständige Befreiung von der Zahlungspflicht besteht, ist derzeit rechtlich nicht geklärt. Das NABEG 2.0 hat insoweit keine Klärung der strittigen Rechtsfrage gebracht.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Unabhängig davon, ob § 118 Abs. 6 S. 1, 3, 7 EnWG auch ohne Rückverstromung anwendbar ist, besteht in jedem Fall eine Zahlungspflicht in voller Höhe. Entweder mangels Einschlägigkeit von § 118 Abs. 6 EnWG beim Netzentgelt, oder – im Falle der Einschlägigkeit –, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas nur zur Wärmeerzeugung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen und atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Wärmenutzung im Unternehmen

 

Norm: § 9b StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes Strom für betriebliche Zwecke entnimmt, wobei die erzeugte Wärme ebenfalls durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des Stromsteuergesetzes (dasselbe oder ein anderes) genutzt werden muss. Gleiches gilt für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 1 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine vollständige Erstattungsmöglichkeit – mit Ausnahme der Konzessionsabgabe.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

EEG-Umlage

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 8 S. 2 Nr. 2 SINTEG-V

 

Erläuterung: Es besteht im Rahmen der Voraussetzungen der SINTEG-V eine teilweise Erstattungsmöglichkeit (60 Prozent).

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Nebennetzentgelte

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

EEG-Umlage

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Stromsteuer

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage > 500 kW Leistung, Nah-/Fernwärmeauskopplung, Lage in Netzausbaugebiet, Inbetriebnahme vor 1. Januar 2017

 

Norm: § 13 Abs. 6a S. 2 Nr. 2 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Erstattungsmöglichkeit, wenn mit dem Netzbetreiber ein sog. Nutzen statt Abregeln-Vertrag nach § 13 Abs. 6a EnWG geschlossen wird. Dies setzt die Eignung der KWK-Anlage voraus, zur effizienten und kostengünstigen Beseitigung von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz beizutragen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eie 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für stromintensive Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

teilweise Reduzierung der Zahlung

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2-4 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen – mit Ausnahme bei der StromNEV-Umlage – bestehen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

Kostendeckelung

Zahlungspflicht in voller Höhe

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie stromintensiver Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn ein individuelles Netzentgelt für atypische Netznutzung vereinbart wird. Voraussetzungen und Ermittlungsparameter ergeben sich aus der Festlegung der Bundesnetzagentur, BK4-13-739, mit Beschluss vom 11. Dezember 2013.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Reduzierung der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV nach Einschätzung der Bundesnetzagentur nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BNetzA, BK4-13-739, Beschl. v. 11.12.2013, S. 49) und keine eigenständigen Privilegierungen bestehen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung sowie atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Normen: §§ 26 ff. KWKG 2020, § 17f EnWG, § 18 Abs. 1 AbLaV, § 19 Abs. 2 S. 13-15 StromNEV, § 48 EnWG i.V.m. KAV

 

Erläuterung: Da bereits beim Netzentgelt keine Ausnahmen in Betracht kommen und keine eigenständiger Privilegierungen existieren, besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Power to Heat zentral mit KWK-Anlage und Nah-/Fernwärmeauskopplung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Es besteht – mit zwei Ausnahmen – eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Einspeisung > 1 GWh ohne Netznutzung und Einspeisung über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht – mit einer Ausnahme – eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Großwärmepumpen an der Mittelspannung und Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, eigenständige Privilegierung bei Konzessionsabgabe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen (nicht aber für die Konzessionsabgabe).

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit Direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung ohne Netznutzung und mit Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  2019 S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 14a S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine Reduzierung der Zahlung, wenn mit dem Anschluss-Netzbetreiber vereinbart wird, dass im Gegenzug die netzdienliche Steuerung der Wärmepumpe zulässig ist und diese über einen separaten Zählpunkt verfügt.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar

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Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 14a S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 14a S. 1 EnWG auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht für alle Umlagen und die Konzessionsabgabe.

EEG-Umlage

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Normen: §§ 60 ff. EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

weiterlesen

Strom in Wärme umwandeln mit direkt-elektrische Wärmepumpen in der Niederspannung

 

Norm: § 5 StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da die Tatbestandsvoraussetzungen von Ausnahmevorschriften nicht vorliegen.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S.  3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a.

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, 3 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 2, S. 4 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden. Dabei ist eine atypische Netznutzung erforderlich. Die Befreiung gilt für 10 Jahre.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 2, S. 4 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht wurden. Dabei ist eine atypische Netznutzung erforderlich. Die Befreiung gilt für 10 Jahre.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011, modernisiert

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob sich eine Reduzierung beim Netzentgelt nach § 19 Abs. 4 StromNEV auch auf die Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen auswirkt, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht jedenfalls bei der AbLaV-Umlage und der Konzessionsabgabe.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die StromNEV-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh p.a. und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die StromNEV-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026 (> 10 GWh p.a. und mind. 7.000 Benutzungsstunden)

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage und die Offshore-Netz-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit  atypischer Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 4 StromNEV

 

Erläuterung: Es ist eine Reduzierung der Zahlung möglich, wenn dem Netz Strom ausschließlich zur Speicherung und Rückverstromung entnommen wird; zu zahlen ist dann nur ein Leistungspreis auf den Stromverlust.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise
eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Norm: § 19 Abs. 2 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage,und die Offshore-Netz-Umlage. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Pumpspeicher mit Netznutzung beim Strombezug und Inbetriebnahme vor 4. August 2011 oder nach 3. August 2026

 

Normen: § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 StromStV

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für Strom, der in Pumpspeicherkraftwerken zur Stromerzeugung verbraucht wird.

Netzentgelt

vollständige Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

teilweise Erstattungsmöglichkeit

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Mangels eigenständiger Privilegierungen besteht die Zahlungspflicht jedenfalls bei der AbLaV-Umlage und der StromNEV-Umlage.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm:en § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung und Teilnahme an SINTEG

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung durch EE-Anlagen bis 2 MW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug aus Anlagen bis 2 MW Nennleistung, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage durch den Eigenerzeuger selbst verbraucht wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung; Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden

 

 

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Stromsteuer: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

 

 

Stromsteuer

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit  Eigenversorgung durch Kleinstanlagen bis 10 kW und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

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Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Gas und Rückverstromung mit vollständige Eigenversorgung aus ungeförderten EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Normen: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Gas und Rückverstromung mit Eigenversorgung aus EE-Anlagen und ohne Netznutzung

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Normen: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über eine GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit Netznutzung beim Strombezug > 1 GWh

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

 

 

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

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Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020  i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

StromNEV-Umlage

 

Norm: § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht eine Kostendeckelung für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen. Das Netzentgelt darf sich insoweit höchstens um 0,05 bzw. 0,025 Cent pro kWh erhöhen.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Normen: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3, Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Erlass/Erstattung/Vergütung

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Power to Gas und Rückverstromung mit stromintensiver Netznutzung beim Strombezug > 10 GWh

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

vollständige Befreiung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3, S. 7 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre. Dies gilt mit Erlass des NABEG 2.0 auch, soweit der Strom zur Erzeugung von Wasserstoff bzw. Methan eingesetzt wird.

teilweise Reduzierung der Zahlung

Nebennetzentgelte

Reduzierung der Zahlung

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 118 Abs. 6 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht für AbLaV-Umlage, StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe eine Zahlungspflicht in voller Höhe, da sich eine Befreiung von der Zahlungspflicht beim Netzentgelt nach § 118 Abs. 6 EnWG nicht auf die weiteren Netzentgeltbestandteile auswirkt (BGH, Beschl. v. 20.6.2017 – EnVR 24/16).

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

EEG-Umlage

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung mit atypischer Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 9a Abs. 1 Nr. 1 StromStG

 

Erläuterung: Erlass, Erstattung oder Vergütung sind möglich, wenn der Strom durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des StromStG für die Elektrolyse entnommen wird.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.

 

 

 

Nebennetzentgelte

rechtliche Einordnung unklar, teilweise eigenständige Privilegierungen

weiterlesen

Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Ob ohne Zahlungspflicht beim Netzentgelt auch keine Zahlungspflichten zu den weiteren Netzentgeltbestandteilen bestehen, ist rechtlich noch nicht geklärt. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts auch auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, so entfallen auch diese vollständig. Wirkt sich das Entfallen des Netzentgelts nicht auf die besonderen Netzentgeltbestandteile aus, hängt die Zahlungspflicht jeweils davon ab, ob eigenständige Privilegierungen bestehen. Dies betrifft in der vorliegenden Konstellation die KWK-Umlage, die Offshore-Netz-Umlage und die Konzessionsabgabe. Diese entfallen in jedem Fall.

 

KWK-Umlage

 

Norm: § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die KWK-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Offshore-Netz-Umlage

 

Norm: § 17f Abs. 5 S. 2 EnWG i.V.m. § 27b KWKG 2020 i.V.m. § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die Offshore-Netz-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste.

 

Konzessionsabgabe

 

Norm: § 48 Abs. 1 S. 1 EnWG

 

Erläuterung: Es besteht jedenfalls keine Zahlungspflicht, soweit für die Versorgungsleitungen keine öffentlichen Verkehrswege genutzt werden.

EEG-Umlage

vollständige Befreiung

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 61l Abs. 1 S. 1 und S. 3 Abs. 2 EEG 2021

 

Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug, wenn für den Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die EEG-Umlage gezahlt wird sowie für Speicherverluste. Dies gilt auch, wenn mit dem Strom Speichergas erzeugt, in das Erdgasnetz eingespeist und rückverstromt wird.

Stromsteuer

Zahlungspflicht in voller Höhe

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung und Strombezug über EE-Direktleitung

 

Norm: § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F.

 

Erläuterung: Bis zum 30.6.2019 bestand eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Strom aus erneuerbaren Energien, wenn dieser aus einer ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Stromsteuergesetz am 1.7.2019 (BGBl. I  S. 856) wurde dieser Befreiungstatbestand gestrichen.

Netzentgelt

keine Zahlungspflicht

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Power to Gas und Rückverstromung ohne Netznutzung beim Strombezug

 

Norm: § 17 StromNEV

 

Erläuterung: Es besteht keine Zahlungspflicht, da das Netz der öffentlichen Versorgung nicht genutzt wird.