Netzentgelt
vollständige Befreiung
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Batteriespeicher mit Netznutzung beim Strombezug
Norm: § 118 Abs. 6 S. 1, S. 3 EnWG
Erläuterung: Es besteht eine vollständige Befreiung für den Strombezug für Speicheranlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 errichtet und ab dem 4. August 2011 innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen werden, wenn der mit dem Speicher erzeugte Strom in dasselbe Netz zurückgespeist wird. Die Befreiung gilt für 20 Jahre.